Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 616/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 616 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
496/2004).496 aus 2004,).
Text
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2004 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievonParagraph 3, (1) Im Jahr 2004 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);40 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(2)Absatz 2,Im Jahr 2004 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(3)Absatz 3,Im Jahr 2004 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 180 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
270 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);270 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
50 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
810 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);810 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(4)Absatz 4,Im Jahr 2004 dürfen in Oberösterreich höchstens 755 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
220 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);220 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(5)Absatz 5,Im Jahr 2004 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(6)Absatz 6,Im Jahr 2004 dürfen in der Steiermark höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(7)Absatz 7,Im Jahr 2004 dürfen in Tirol höchstens 510 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(8)Absatz 8,Im Jahr 2004 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
(9)Absatz 9,Im Jahr 2004 dürfen in Wien höchstens 4 010 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
2 850 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);2 850 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
Dokumentnummer
NOR40048724