Rechtstracker.at

§ 3 NLV 2004

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 616/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200431.12.2004 BGBl. II Nr. 616/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 616 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 616/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

NLV 2004

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.

496 aus 2004,).

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3, (1) Im Jahr 2004 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    40 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
  2. Ziffer 2
    fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  3. Ziffer 3
    80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
  4. Ziffer 4
    fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  1. Absatz 2,Im Jahr 2004 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  2. Absatz 3,Im Jahr 2004 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 180 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      270 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      50 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      810 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  3. Absatz 4,Im Jahr 2004 dürfen in Oberösterreich höchstens 755 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      220 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  4. Absatz 5,Im Jahr 2004 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  5. Absatz 6,Im Jahr 2004 dürfen in der Steiermark höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  6. Absatz 7,Im Jahr 2004 dürfen in Tirol höchstens 510 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  7. Absatz 8,Im Jahr 2004 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).
  8. Absatz 9,Im Jahr 2004 dürfen in Wien höchstens 4 010 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      2 850 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).

Gesetzesnummer

20003118

Dokumentnummer

NOR40048724