Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 620/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200431.12.2006 BGBl. II Nr. 620/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 620 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 620/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Berichtspflichten des Österreichischen Staatsarchivs

Paragraph 14, (1) Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat

  1. Ziffer eins
    mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  2. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  3. Absatz 4,Der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Gesetzesnummer

20003121

Dokumentnummer

NOR40048761