Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 621/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Haushaltsrechtliche Besonderheiten
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des
ProjektzeitraumesBesondere Ermächtigungen und Regelungen während des, Projektzeitraumes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 3 BHG den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogrammes zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2011
Dokumentnummer
NOR40048768