Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 621/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200431.12.2010 BGBl. II Nr. 621/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 621 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 621/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

20003122

Dokumentnummer

NOR40048770