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§ 6 ME-V

Fassungen
ab 25.05.2022 — BGBl. II Nr. 196/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 196/2022
§ 631.12.200324.05.2022 BGBl. II Nr. 615/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestertragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2022BGBl. II Nr. 196/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ME-V

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Berechnung des Vergleichswertes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages (FB) ist in den Folgejahren an den jeweiligen Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert (VW) zu ermitteln und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.
  2. Absatz 2,Der Vergleichs-IST-Wert (VIST) und der Vergleichs-SOLL-Wert (VSOLL) berechnen sich analog zum IST-Wert (IST) und zum SOLL-Wert (SOLL) mit der Maßgabe, dass sich der Durchrechnungszeitraum von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert.

Vergleichs-IST-Wert des k-ten Folgejahres:

Vergleichs-SOLL-Wert des k-ten Folgejahres:

Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.

  1. Absatz 3,Die Berechnung des Vergleichswertes (VW) hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag individuell zu erfolgen. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiterzuführen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht:

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

25.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40244242