Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 615/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Berechnung des Vergleichswertes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages (FB) ist in den Folgejahren an den jeweiligen Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert (VW) zu ermitteln und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.
(2)Absatz 2,Der Vergleichs-IST-Wert (VIST) und der Vergleichs-SOLL-Wert (VSOLL) berechnen sich analog zum IST-Wert (IST) und zum SOLL-Wert (SOLL) mit der Maßgabe, dass sich der Durchrechnungszeitraum von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert.
Vergleichs-IST-Wert des k-ten Folgejahres:

Vergleichs-SOLL-Wert des k-ten Folgejahres:

Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.
(3)Absatz 3,Die Berechnung des Vergleichswertes (VW) hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag individuell zu erfolgen. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiterzuführen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht:

Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244242