Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mindestertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 615/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 615 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erzielt worden wären.
(2)Absatz 2,Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten liegt.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40048910