Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 628/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute31.12.2003 BGBl. II Nr. 628/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schokoladeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. II Nr. 628/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zusatz von pflanzlichen Fetten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette zugesetzt werden. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:
    • Strichaufzählung
      nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt 1) sind;
    • Strichaufzählung
      mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);
    • Strichaufzählung
      sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,In Übereinstimmung mit den unter Absatz eins, genannten Kriterien können folgende pflanzliche Fette, gewonnen aus nachstehend angeführten Pflanzen, verwendet werden:

Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können

1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang

Shorea spp.

2. Palmöl

Elaeis guineensis

Elaeis olifera

3. Sal

Shorea robusta

4. Shea

Butyrospermum parkii

5. Kokum gurgi

Garcinia indica

6. Mangokern

Mangifera indica

  1. Absatz 3,Kokosnussöl darf nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, verwendet werden.

___________

1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048915