Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 637/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
Erfassung von Statistikdaten
§ 1.Paragraph eins,
Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten hat die gemäß Anlage 2 in den Satzarten K01 bis K08 und G01 bis G02 enthaltenen Informationen zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40049035