Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 637/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Art der Übermittlung der Jahresmeldung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen “Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung” in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Schlagworte
Diagnosedokumentation
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012
Dokumentnummer
NOR40049037