Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.03.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 103/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201531.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017
§ 330.03.201231.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 103/2012
§ 301.01.200429.03.2012 BGBl. II Nr. 637/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.03.2012BGBl. II Nr. 103/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

Text

Art und Aufbau der Datenübermittlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Jahresmeldung hat auf einem verschlüsselten mobilen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) zu erfolgen. Der Datenaustausch ist auch über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis möglich. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
  2. Absatz 2,Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen “Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)” in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Anmerkung

Art. 3 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 103/2012 lautet: ,,In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung“ durch die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ ersetzt.". Die zu ersetztende Wortfolge lautet richtig: ,,Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung".

Schlagworte

Diagnosedokumentation

Im RIS seit

06.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015

Gesetzesnummer

20003131

Dokumentnummer

NOR40137885