Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 637/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3bParagraph 3 b
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz eins,Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß § 14 DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Paragraph 14, DSG 2000 und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2)Absatz 2,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen,
den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene Benutzer-/Benutzerinnen-Gruppe sowie
die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
vorsehen.
(3)Absatz 3,Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40167493