Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 639/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
Text
Anlage 1
Definition der Datenträger
Beschreibung |
Verschlüsselter Datenträger Die Datenträger müssen mit dem Namen des Krankenanstaltenträgers, dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Alle auf Datenträgern übermittelten Dateien sind mittels eines Packprogrammes als AES-256-verschlüsseltes und Kennwort-geschütztes Archiv im „ZIP“-Dateiformat zu komprimieren, wobei das verwendete Kennwort auf postalischem Weg an das BMG zu übermitteln ist. |
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
NOR40137871