Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201031.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017
§ 201.01.200431.12.2009 BGBl. II Nr. 639/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,

Text

Vorlage von Meldungen und Berichten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss gemäß der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,, für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Jahresmeldung hat die gemäß Paragraph eins, zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Länder (Landesgesundheitsfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung betreffend die Diagnose- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 406/2009

Schlagworte

Diagnosedokumentation, Quartalsbericht

Im RIS seit

12.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20003132

Dokumentnummer

NOR40112116