Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 639/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss gemäß der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss gemäß der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,, für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig. (2)Absatz 2,Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.Die Jahresmeldung hat die gemäß Paragraph eins, zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 638 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind. (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Länder (Landesgesundheitsfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnose- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegenDie Länder (Landesgesundheitsfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung betreffend die Diagnose- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 406/2009
Schlagworte
Diagnosedokumentation, Quartalsbericht
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40112116