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§ 3

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 639/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201531.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017
§ 330.03.201231.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 103/2012
§ 301.01.201029.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 406/2009
§ 301.01.200431.12.2009 BGBl. II Nr. 639/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 639/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. II Nr. 406/2009

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,

Text

Art und Aufbau der Datenübermittlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss hat für jedes Bundesland gesammelt auf einem Datenträger (Diskette oder CD-ROM) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 2,Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I01 bis I03, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S01).
  3. Absatz 3,Die Meldung der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
  4. Absatz 4,Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für die Einnahmenstruktur und für die Gebarung laut Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen “Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung” in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Schlagworte

Quartalsbericht, Prüfsatz

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2009

Gesetzesnummer

20003132

Dokumentnummer

NOR40049054