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§ 3

Fassungen
30.03.2012 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 103/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201531.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017
§ 330.03.201231.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 103/2012
§ 301.01.201029.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 406/2009
§ 301.01.200431.12.2009 BGBl. II Nr. 639/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.03.2012BGBl. II Nr. 103/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4

Text

Art und Aufbau der Datenübermittlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Datenaustausch erfolgt über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis. Alternativ dazu kann die Übermittlung der Jahresmeldung sowie der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für jedes Bundesland gesammelt auf einem verschlüsselten Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
  2. Absatz 2,Die Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Quartals- und Halbjahresberichte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten M01 bis M08, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und dem Prüf- und Summensatz (S11).
  3. Absatz 3,Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in der Anlage 3 definierten Satzarten.
  4. Absatz 4,Sowohl die Dokumentation der Daten (für die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, für den Kostenstellenplan, für die medizinisch-technischen Großgeräte, für das Berichtswesen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) als auch die Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss, Quartals- und Halbjahresberichte) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Anmerkung

Art. 2 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 103/2012 lautet: „In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung“ durch die Wortfolge „Handbuch zur Dokumentation in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ ersetzt.". Die zu ersetztende Wortfolge lautet richtig: „Handbuches zur Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation & Datenverwaltung".

Schlagworte

Quartalsbericht, Prüfsatz

Im RIS seit

06.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015

Gesetzesnummer

20003132

Dokumentnummer

NOR40137869