Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 132/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 132/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belize)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2003,

Typ

Vertrag – Belize

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 132/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20003135

Dokumentnummer

NOR40049102