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Art. 22

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 132/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 132/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belize)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2003,

Typ

Vertrag – Belize

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 132/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

  1. Absatz eins,In Österreich:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belize besteuert werden, so rechnet Österreich
      1. Litera i
        auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belize gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
      2. Sub-Litera, i, i
        auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belize gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
      Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Belize besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Belize besteuert werden darf, entfällt.
    2. Litera b
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  2. Absatz 2,In Belize:

Bezieht eine in Belize ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so nimmt Belize diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20003135

Dokumentnummer

NOR40049104