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Art. 28

Fassungen
ab 01.12.2003 — BGBl. III Nr. 132/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.12.2003 BGBl. III Nr. 132/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belize)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2003,

Typ

Vertrag – Belize

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 132/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2002, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20003135

Dokumentnummer

NOR40049110