Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 121/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bankkaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 151/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Bankkaufmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 1998,, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40049118