Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 3/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
Vertretereinsatz koordinieren,
Remissionen und Retouren bearbeiten,
Leistungen verschiedener Zustelldienste bewerten, Verträge schließen, Logistik bewerten,
Auflagenhöhe für die einzelnen Vertriebspartner bestimmen,
Einsatz von Leseexemplaren planen,
Abonnements den Sendungsarten zuordnen und die Logistik verschiedener Vertriebsnetze abstimmen,
mit Abonnementverwaltungssystemen arbeiten,
Kundenbetreuung organisieren,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049120