Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Verlag
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einsatzmöglichkeiten von Satz- und Bildsystemen für die Herstellung von Verlagsprodukten ermitteln,
Auswirkungen von Presserecht, Urheberrecht und verwandten Schutzrechten auf Verlagsprodukte beurteilen,
Marktsegmente für die Platzierung von Produkten ermitteln,
Kriterien für die Auswahl von Vertriebswegen ermitteln,
Kalkulation und Ermittlung des Verkaufspreises,
Verlagsprodukte präsentieren,
Verlagsverzeichnisse und Kataloge zusammenstellen,
Verlagsvertreter betreuen,
Arbeiten mit Datenbanken,
Verträge mit Autoren und Lizenzverträge vorbereiten,
Schrift-, Papier- und Einbandarten auswählen, Papiermengen berechnen,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Satzsystem, Schriftart, Papierart, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049124