Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 53/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien beschaffen,
Arbeiten des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs unter Beachtung von Währungen, Zoll, Nebenkosten und Liefer- und Zahlungsbedingungen durchführen,
bei der Lieferantenbeurteilung mitwirken,
Angebote vergleichen und beurteilen,
Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen) vorbereiten,
Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Lieferbedingung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049138