Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 53/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einkauf, BGBl. II Nr. 264/2002, treten unbeschadet der Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einkauf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002,, treten unbeschadet der Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Einkauf ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Einkauf ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einkauf entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einkauf entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049141