Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2004 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 7/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200430.04.2020 BGBl. II Nr. 7/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 53/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 7/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 53/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Einkauf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2002,, treten unbeschadet der Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Einkauf ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  3. Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einkauf entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003144

Dokumentnummer

NOR40049141