Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Gäste empfangen, beraten, verabschieden,
Reservierungen, Stornierungen annehmen und Zimmerbelegung planen,
Telefongespräche, Korrespondenz , und Benachrichtigung der Gäste weiterleiten,
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
einschlägige Formulare ausfüllen und Hotelrechnungen erstellen,
Abrechnungen mit Reiseveranstaltern erstellen, und beim Abrechnen von Schecks, Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen mitwirken,
beim Führen der Kasse mitwirken,
bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches mitwirken,
Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
bei der Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte mitwirken,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Warenbereich, Tageskarte, Speisekarte, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049152