Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2004 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 9/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200430.04.2020 BGBl. II Nr. 9/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 9/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Gäste empfangen, beraten, verabschieden,
  2. Ziffer 2
    Reservierungen, Stornierungen annehmen und Zimmerbelegung planen,
  3. Ziffer 3
    Telefongespräche, Korrespondenz , und Benachrichtigung der Gäste weiterleiten,
  4. Ziffer 3
    Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
  5. Ziffer 4
    einschlägige Formulare ausfüllen und Hotelrechnungen erstellen,
  6. Ziffer 5
    Abrechnungen mit Reiseveranstaltern erstellen, und beim Abrechnen von Schecks, Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen mitwirken,
  7. Ziffer 6
    beim Führen der Kasse mitwirken,
  8. Ziffer 7
    bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches mitwirken,
  9. Ziffer 8
    Liefertermine überwachen und Maßnahmen bei Verzug ergreifen,
  10. Ziffer 9
    bei der Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte mitwirken,
  11. Ziffer 10
    Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  12. Ziffer 11
    an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  13. Ziffer 12
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Warenbereich, Tageskarte, Speisekarte, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003148

Dokumentnummer

NOR40049152