Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2004 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 10/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200430.04.2020 BGBl. II Nr. 10/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 10/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Kunden betreuen, insbesondere Anfragen und Aufträge bearbeiten und bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen mitwirken,
  2. Ziffer 2
    Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
  3. Ziffer 3
    Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben verwalten und Arbeiten in der Bestandspflege organisieren,
  4. Ziffer 4
    Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten vorbereiten
  5. Ziffer 5
    Vertragsabschlüsse vorbereiten und bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten mitwirken,
  6. Ziffer 6
    Sanierungsmaßnahmen vorbereiten und organisieren,
  7. Ziffer 7
    die Erstellung von Finanzierungskonzepten vorbereiten,
  8. Ziffer 8
    Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten erledigen und Arbeiten im Zahlungsverkehr durchführen,
  9. Ziffer 9
    an der Lohnverrechnung mitwirken,
  10. Ziffer 10
    Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  11. Ziffer 11
    an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  12. Ziffer 12
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Versicherungsangelegenheit, Bankangelegenheit, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003150

Dokumentnummer

NOR40049158