Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 159/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 1998,, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Immobilienkaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Immobilienkaufmann entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049161