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Art. 10

Fassungen
01.12.2003 bis 30.11.2014 — BGBl. III Nr. 139/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.12.200330.11.2014 BGBl. III Nr. 139/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 218/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2003BGBl. III Nr. 139/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2014aufgehoben durch BGBl. III Nr. 218/2014

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gewährleisten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes den Schutz von Informationen, die mit einer entsprechenden Geheimhaltungsklausel gekennzeichnet sind, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen übermittelnden Behörde dürfen die im Absatz 1 genannten Informationen an andere als die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden nicht weitergegeben werden.
  3. Absatz 3,Bei drohender bzw. erfolgter Offenlegung von Informationen nach Absatz 1 wird die zuständige Behörde davon unverzüglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Diese Behörden werden die Umstände dieses Vorfalles und seine Auswirkungen klären sowie Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049171