Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 218/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei gewährleisten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes den Schutz von Informationen, die mit einer entsprechenden Geheimhaltungsklausel gekennzeichnet sind, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen übermittelnden Behörde dürfen die im Absatz 1 genannten Informationen an andere als die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden nicht weitergegeben werden.
(3)Absatz 3,Bei drohender bzw. erfolgter Offenlegung von Informationen nach Absatz 1 wird die zuständige Behörde davon unverzüglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Diese Behörden werden die Umstände dieses Vorfalles und seine Auswirkungen klären sowie Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft treffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
NOR40049171