Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Behördenangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken durchführen,
Kurrentien behandeln (Rechtsanwaltskanzlei), im Urkundswesen und in der Beurkundungstätigkeit mitwirken, Führen von Registern (Notariatskanzlei),
Termine koordinieren und überwachen, Verhandlungen und Besprechungen vorbereiten und nachbereiten,
Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertreter anmelden, informieren und betreuen,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Gerichtsangelegenheit, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049185