Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Transportleistungen, Lagerleistungen und speditionelle Nebenleistungen anbieten, organisieren und abwickeln,
die jeweils optimalen Verkehrsträger und Hauptverkehrsrouten auswählen und disponieren,
speditionelle Leistungen (Verkehrsträger, Zoll, Lager, Versicherung) kalkulieren,
facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling) durchführen,
Zollmodalitäten im globalen Wirtschaftsverkehr abwickeln,
den Warenverkehr im EU-Binnenmarkt organisieren und durchführen,
Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,
Kunden betreuen und beraten,
Betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Personalcomputern und Netzwerken arbeiten,
Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Versicherung, Haftung, Verkehrsträger) durchführen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
bei einfachen Arbeiten im Logistikmanagement mitwirken.
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationstechnik, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40049198