Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Speditionskaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 161/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Speditionskaufmann-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1998,, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Speditionskaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Speditionskaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
NOR40049201