Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten durchführen,
Termine koordinieren und überwachen, Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen vor- und nachbereiten,
Kunden oder Parteien anmelden, informieren und betreuen,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049208