Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen.
Daten für die Buchführung erfassen und kontrollieren,
Buchführungsarbeiten durchführen und ablegen,
Inventuren vorbereiten und erstellen,
Daten für die Lohn- und Gehaltsverrechnung erfassen, prüfen und kontrollieren,
Lohn- und Gehaltsverrechnungen durchführen und ablegen,
Abrechnungen mit Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden durchführen,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Lohnverrechnung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR40049213