Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchhaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Buchhaltung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 304/2000, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Buchhaltung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2000,, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Buchhaltung ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Buchhaltung ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchhaltung entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buchhaltung gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchhaltung entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buchhaltung gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Dokumentnummer
NOR40049216