Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann oder Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40151075