Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Waren entgegennehmen und kontrollieren,
Waren einlagern, umlagern und auslagern,
Technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
Die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
Den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
Waren bereitstellen und versenden,
Bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
Die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
Die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049219