Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2004 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 18/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200430.04.2020 BGBl. II Nr. 18/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 18/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Waren entgegennehmen und kontrollieren,
  2. Ziffer 2
    Waren einlagern, umlagern und auslagern,
  3. Ziffer 3
    Technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
  4. Ziffer 4
    Die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
  5. Ziffer 5
    Den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
  6. Ziffer 6
    Waren bereitstellen und versenden,
  7. Ziffer 7
    Bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
  8. Ziffer 8
    Die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
  9. Ziffer 9
    Die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
  10. Ziffer 10
    Dokumentationen führen,
  11. Ziffer 11
    Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
  12. Ziffer 12
    Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  13. Ziffer 13
    an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  14. Ziffer 14
    Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003161

Dokumentnummer

NOR40049219