Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Bedarfsermittlung von Kunden,
Kunden in Personalangelegenheiten betreuen,
Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung durchführen,
Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
an der Lohnverrechnung mitwirken,
Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Personalbetreuung, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049224