Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 270/2002, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Die Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2002,, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Personaldienstleistung ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Personaldienstleistung ausgebildet werden, können entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Personaldienstleistung entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Personaldienstleistung entsprechend dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Personaldienstleistung entsprechend der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Personaldienstleistung entsprechend dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40049227