Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 10. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
Lösbare und unlösbare Verbindungen,
Transport, Montage, Baustelle,
Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
Qualitätskontrollen und Qualitätsmanagement,
Bauphysikalische Grundlagen,
Branchensoftware, CAD und CNC,
Innerbetriebliche Organisation, Produktionsüberwachung,
Grundlagen des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes, insbesondere die Entsorgung von Altteilen und Abfällen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
Lösbare und unlösbare Verbindungen,
Bearbeitung von Ausschreibungen,
Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
Qualität und Qualitätsmanagement,
Bauphysikalische Grundlagen,
Branchensoftware, CAD und CNC.
(3)Absatz 3,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Normenvorschrift, Arbeitnehmerschutz
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
NOR40049243