Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 11. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die Anfertigung einer Freihand-Detailskizze sowie einer CAD-Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.Paragraph 11, (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die Anfertigung einer Freihand-Detailskizze sowie einer CAD-Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
NOR40049244