Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,
Text
Zusatzprüfung
§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen, Tischlerei, Tischler, Binder, Bootbauer, Drechsler, Fertigteilhausbauer, Holz- und Sägetechniker, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner und Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß. Paragraph 14, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen, Tischlerei, Tischler, Binder, Bootbauer, Drechsler, Fertigteilhausbauer, Holz- und Sägetechniker, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner und Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.