Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.2004 bis 31.03.2005 — BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.200431.03.2005 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 15, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik gelten die Verhältniszahlregelungen des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes mit den nachfolgend festgelegten abweichenden Bestimmungen hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes:

  1. Absatz 2,Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:

  1. eine bis zwei fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ................... zwei Lehrlinge

  2. je eine weitere fachlich

     einschlägig ausgebildete Person ......... ein weiterer Lehrling

  1. Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40049248