Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik gelten die Verhältniszahlregelungen des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes mit den nachfolgend festgelegten abweichenden Bestimmungen hinsichtlich § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes:Paragraph 15, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik gelten die Verhältniszahlregelungen des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes mit den nachfolgend festgelegten abweichenden Bestimmungen hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes:
(2)Absatz 2,Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
1. eine bis zwei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ................... zwei Lehrlinge
2. je eine weitere fachlich
einschlägig ausgebildete Person ......... ein weiterer Lehrling
(3)Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40049248