Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 16. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31.12.2008 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Tischlereitechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen. Paragraph 16, Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31.12.2008 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Tischlereitechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
NOR40049249