Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung soll projektartig in der Form erfolgen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:Paragraph 5, (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung soll projektartig in der Form erfolgen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:
Maschinelles Bearbeiten mit CNC unter Verwendung der Schutzvorrichtungen und von persönlicher Schutzausrüstung,
Herstellen von Holzverbindungen,
Behandeln der Oberfläche,
Anschlagen und einpassen,
Durchführen von Qualitätskontrollen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Stunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 8 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtige Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
Optischer Gesamteindruck.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009
Dokumentnummer
NOR40087444