Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.05.2007 bis 30.06.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 509.05.200730.06.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009
§ 501.07.200408.05.2007 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.05.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung soll projektartig in der Form erfolgen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Rüsten von Maschinen,
  2. Ziffer 2
    Maschinelles Bearbeiten mit CNC unter Verwendung der Schutzvorrichtungen und von persönlicher Schutzausrüstung,
  3. Ziffer 3
    Herstellen von Holzverbindungen,
  4. Ziffer 4
    Behandeln der Oberfläche,
  5. Ziffer 5
    Zusammenbauen,
  6. Ziffer 6
    Anschlagen und einpassen,
  7. Ziffer 7
    Prüfen der Funktion,
  8. Ziffer 8
    Durchführen von Qualitätskontrollen.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Stunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 8 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Richtige Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,
    3. Ziffer 3
      Oberfläche,
    4. Ziffer 4
      Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
    5. Ziffer 5
      Richtiger Zusammenbau,
    6. Ziffer 6
      Funktion und Qualität,
    7. Ziffer 7
      Optischer Gesamteindruck.

Schlagworte

Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40087444