Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil B: Fachlich schriftliche Prüfung
§ 7. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.Paragraph 7, (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
Technische und Angewandte Mathematik und,
einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Bei der Aufgabenstellung in den Gegenständen Fachtechnologie und Fachzeichnen ist von der Prüfungskommission auf den Ausbildungsschwerpunkt (Produktion bzw. Planung) Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in fünfeinhalb Stunden durchgeführt werden können.
(5)Absatz 5,die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. Theoretische Prüfung
Dokumentnummer
NOR40049240