Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2004 bis 08.05.2007 — BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 709.05.200730.06.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009
§ 701.07.200408.05.2007 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

08.05.2007

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teil B: Fachlich schriftliche Prüfung

Paragraph 7, (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
    1. Ziffer eins
      Fachtechnologie,
    2. Ziffer 2
      Technische und Angewandte Mathematik und,
    3. Ziffer 3
      Fachzeichnen
    einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Bei der Aufgabenstellung in den Gegenständen Fachtechnologie und Fachzeichnen ist von der Prüfungskommission auf den Ausbildungsschwerpunkt (Produktion bzw. Planung) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in fünfeinhalb Stunden durchgeführt werden können.
  4. Absatz 5,die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. Theoretische Prüfung

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40049240