Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.2004 bis 30.06.2009 — BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.200430.06.2009 BGBl. II Nr. 22/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Gesetzesnummer

20003165

Dokumentnummer

NOR40049241