Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 10 (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in § 1 genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.Paragraph 10, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in Paragraph eins, genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in Paragraph eins, genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
(2)Absatz 2,Der Umfang der Zusatzprüfung besteht aus den in den §§ 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.Der Umfang der Zusatzprüfung besteht aus den in den Paragraphen 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40049327