Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
20.01.2004 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 28/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 220.01.200430.06.2019 BGBl. II Nr. 28/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

20.01.2004BGBl. II Nr. 28/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 2

zu Paragraph 3

Personal

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.

  1. Ziffer eins
    Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M, W)

3

Geburtsjahr

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Ziffer 2 Punkt eins

5

Beschäftigungsart 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 2

6

Beschäftigungsart 2 gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 3

9

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 4

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, UniStG)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

1            Dienstverhältnis zum Bund

2            Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3            Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger

4            Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5            sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

1            unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2            befristetes Beschäftigungsverhältnis

2.3 Verwendung

1            Lehre

2            wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3            professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen

4            professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5            Management

6            Verwaltung

7            Wartung und Betrieb

2.4 Funktion

1            Leiter/in der Bildungseinrichtung

2            Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung

3            Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4            Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5            Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

6            Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7            Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung

Schlagworte

Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Gliedeinheit

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003171

Dokumentnummer

NOR40049340